Luftaufnahmen

Luftaufnahmen

Neue Perspektiven mit Hilfe modernster Drohnentechnologie.

Das deutsche Urheberrecht macht für die Drohnenfotografie keine Ausnahmen, so dass dieses stets beim Fotografen liegt. Wer sich einen Multicopter anschafft und in Eigenregie Luftbilder macht, kann sich folglich sicher sein, dass das Urheberrecht bei ihm liegt. Eine Ausnahme in Zusammenhang mit dem Urheberrecht und Luftfotos kann bei besonderen Bauwerken bestehen. Mitunter verfügt der Architekt über urheberrechtliche Ansprüche, die durch Fotos tangiert werden.

Wer auf einem Luftbild zu sehen ist, kann zwar kein Urheberrecht, mitunter aber das Recht am eigenen Bild geltend machen. Die Privatsphäre genießt juristisch einen hohen Schutz, so dass auch Luftbilder nicht in diese eingreifen dürfen. Sind fremde Häuser zu erkennen, ohne dass ersichtlich ist, wo sich diese befinden, muss der Eigentümer die Luftaufnahmen dulden. Sofern man keine entsprechende Genehmigung einholt, dürfen jedoch keine Personen zu erkennen sein.


Luftaufnahme/Simmersbach vom 04.09.2023 (2560 x 1222Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 16.05.2020 (3000 x 1688 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 19.05.2020 (2560 x 763 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 20.05.2020 (3000 x 1688 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 16.03.2020 (3000 x 1688 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 22.05.2020 (3000 x 1688 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 26.05.2020 (2560 x 1259 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Eibelshausen vom 27.05.2020 (2560 x 602 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Eibelshausen vom 27.05.2020 (2560 x 1440 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Roth vom 29.05.2020 (2160 x 1440 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Roth vom 29.05.2020 (2560 x 1440 Pixel) – © Mirko Fuchs

Luftaufnahme/Simmersbach vom 12.10.2020 (2560 x 1440Pixel) – © Mirko Fuchs


Verwenden Sie keine fremden Bilder ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers.

Wenn Sie mit einem fremdem Fahrrad fahren wollen, fragen Sie auch vorher den Eigentümer um Erlaubnis und radeln nicht einfach los im Glauben: „Das merkt der nie!“.

Widerstehen Sie also unbedingt der Verlockung, im Internet fremde Fotos einfach zu kopieren. Dieses „kopieren & einfügen“ kann teuer werden.

Bevor Sie fremde Fotos verwenden, sollte Sie beim Anbieter ausdrücklich nachfragen, wem diese gehören. Ist der Anbieter selbst Urheber, kann er Ihnen natürlich unproblematisch die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen, das heißt die Verwendung der Bilder gestatten.

Bezogen auf das Fahrradbeispiel heißt dies, der Eigentümer des Rades muss dem Anbieter die Erlaubnis gegeben haben, dass das Rad an Sie weitergegeben werden darf. Hat der Eigentümer diese Erlaubnis nicht erteilt, können Sie keine wirksamen Nutzungsrechte vom Anbieter erhalten.

Mit anderen Worten: Ihre Nutzung ist unrechtmäßig und Sie verletzen die Rechte des Urhebers.

Verlassen Sie sich daher nicht auf Aussagen, wie „der wird schon nichts dagegen haben“. Oftmals ist die Partei, die freigiebig anderen die Nutzung fremder Fotos gestattet, selbst nicht befugt, diese zu nutzen. Holen Sie stets eine schriftliche Zustimmung des Urhebers für das konkrete Foto und den konkreten Nutzungsumfang ein.

Was, wenn ich nicht weiß, wer der Urheber ist?

Dann sollten Sie das Bild besser nicht verwenden. Das Gesetz und die Richter sind diesbezüglich eindeutig: das Risiko einer Rechtsverletzung trägt der Verwender von geschützten Werken. Er muss sich vor Verwendung vergewissern, ob und in welchem Umfange er fremdes Fotomaterial nutzen darf.

Fazit

Respektieren Sie das Eigentum an digitalen Bildern ebenso, wie Sie das Eigentum an körperlichen Gegenständen anderer respektieren.

Fragen Sie bezüglich der Rechteinhaberschaft und des Umfangs Ihrer Nutzungsrechte ausdrücklich nach bzw. informieren Sie sich in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Foto-Anbieter.

Fertigen Sie im Zweifelsfall ein eigenes Foto an. Auch wenn dieses im Vergleich mit einem professionell erstellten Fotos qualitativ etwas abfällt, kann Ihnen dieses Vorgehen manchen Ärger und unnötige Ausgaben ersparen. Die Entschuldigung, Sie hätten nicht gewusst, wer Urheber des betreffenden Bildes war, lassen die Richter nicht gelten.


Titelbild: Pixabay.de
Quellen IT-Recht: Kanzlei JANKE & SCHULT