Freiheit ist ohne Risiko nicht zu haben!

Freiheit ist ohne Risiko nicht zu haben!

Oktober 11, 2021 Aus Von mfsimba

„Mit der 2G-Regel werden Ungeimpfte vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Mit der 3G-Regel, verbunden mit dem Wegfall der Kostenfreiheit für die Schnelltests … wird ihnen die Teilnahme am öffentlichen Leben so sehr erschwert, dass sie faktisch weitgehend draußen bleiben müssen. 

„Alle Benachteiligungen Ungeimpfter sind verfassungswidrig“

„Alle Benachteiligungen Ungeimpfter müssen sofort aufgehoben werden.“

Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte … Das offizielle Ziel dieser Maßnahmen ist es, die COVID-19-Epidemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil … eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht. 

In ganz besonderem Maße unverhältnismäßig sind die mit den 2G- und 3G-Regeln bewirkten Freiheitseinschränkungen im übrigen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Denn in diesen Altersgruppen führt die Infektion mit SARS-CoV-2 fast nie beziehungsweise selten zur Erforderlichkeit einer Intensivbehandlung. Diese Altersgruppen vom Zugang zum öffentlichen Leben auszuschließen oder ihnen den Zugang durch kostenpflichtige Tests zu erschweren, trägt zur Vermeidung einer Überlastung der Intensivstationen praktisch nichts bei.

Die 2G- und 3G-Regeln sowie die Nichtanwendung der für Reiserückkehrer und Kontaktpersonen geltenden Quarantänevorschriften auf Geimpfte beruht auf der Vorstellung, dass die Geimpften immun seien und sich nicht mehr mit SARS-CoV-2 infizieren und andere Menschen nicht mehr anstecken könnten. Es ist aber erwiesen, dass die Impfung nur sehr unvollständig vor Ansteckung schützt und dass der anfangs gegebene unvollständige Übertragungsschutz nach wenigen Monaten nachlässt und schon nach vier Monaten praktisch nicht mehr vorhanden ist.  

Der staatlich erzeugte Impfdruck ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) einzustufen. …

Zu ihrem eigenen Schutz vor COVID-19 darf der Staat die Menschen nicht zwingen. Zum Schutz anderer bedarf es grundsätzlich keines Impfzwangs, weil die Geimpften ja bereits durch die Impfung geschützt sind. 

Hinzu kommt, dass denkbare Langzeitrisiken der neuartigen COVID-19-Vakzine noch gar nicht systematisch ermittelt werden konnten. … Eine direkte COVID-19-Impfpflicht verstieße deshalb gegen die Menschenwürdegarantie (Artikel 1 Absatz 1 GG)“. …“

Der Staat unterbreitet ein Angebot, wer dies nicht wahrnimmt, muss ab dem Zeitpunkt, an dem jeder dieses Angebot wahrnehmen konnte, selbst das Risiko tragen. Der Staat hat nicht die Aufgabe, den Menschen das individuelle Lebensrisiko abzunehmen. Diese Übergriffigkeit wäre verfassungswidrig, es widerspräche klar dem freiheitlichen Grundgedanken unseres Grundgesetzes. Freiheit ist nun einmal ohne Risiko nicht zu haben, so hart es für manche klingen mag.

Daher: “KLAGEN, KLAGEN, KLAGEN…!!!”


Fotos: Pixabay.com