Jagen für den Artenschutz

Jagen für den Artenschutz

Februar 24, 2020 Aus Von mfsimba

Jäger bezeichnen sich gerne als Artenschützer. Ist das nur Rechtfertigung für ein blutiges Hobby, oder kann Jagd tatsächlich dem Artenschutz dienen?

In letzter Zeit kommen ständig solche Beiträge, welche von der Propagandaabteilung des DJV eins zu eins übernommen wurden. Jäger sind und waren noch nie Artenschützer und Naturschützer, sonst wären wir nicht da wo wir sind, am Rand der Artenarmut.


Da gibt es für mich nichts zu diskutieren. Jagd ist KEIN wirklicher Artenschutz im definiertem Sinn. Wann, wo und wie hat Jagd jemals und tatsächlich- und vor allem NACHHALTIG – Arten schützen können?

Das Waschbärenargument mit den Sumpfschildkröten ist Jägerschmarrn. Sumpfschildkröten gibt es auch in der Heimat des Waschbären und sie sind auch dort bedroht, jedoch nicht wegen dem Waschbären sondern wegen Vernichtung des Lebensraumes wie bei uns. Die nächste Verwandte ist die europäische Sumpfschildkröte.

Per Definition ist Jagd das Aufspüren, Verfolgen, Fangen und Töten von Tieren und mehr sollte man da auch nicht hineindichten. Jagd war noch nie Artenschutz. Früher in grauer Vorzeit wurde aus Ernährungsgründen gejagt, später kamen die Feudal- und Adelsjagden dazu. Was von letzteren geblieben ist, ist der Spaß an der Sache. Zu keiner dieser Zeiten gab es das Artenschutzgefasel. Das wird erst seit einigen Jahrzehnten von der Jägerschaft herangezogen, als massive Kritik an der Jagd aufkam. Jagd wäre Artenschutz ist eine plumpe Floskel und dient nur dazu, der Jagd eine weiße Weste umzuhängen und das zerstörerische blutige Hobby damit zu rechtfertigen.

»Naturfreund ist derjenige, der sich mit allem, was in der Natur lebt, innerlich verbunden weiß, an dem Schicksal der Geschöpfe teilnimmt, ihnen, so viel er kann, aus Leid und Not hilft und es nach Möglichkeit vermeidet, Leben zu schädigen oder zu vernichten.« 
Albert Schweitzer (1875‐1965)  


Erklärung zum Artenschutz

Durch das Bundesnaturschutzgesetz wird der Artenschutz gesetzlich geregelt. Dieser umfasst den Schutzmechanismus und die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer naturbelassenen und historisch gewachsenen biologischen Vielfalt.

Es existiert eine Rote Liste gefährdeter Arten, um den Grad der Bedrohung von Arten zu beziffern. Artenschutzprogramme zielen auf den Schutz meist einer einzelnen gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Art ab. Artenschutz ist damit Teil des Naturschutzes, der sich auf der einen Seite mit der Verfügungsgewalt über Populationen bestimmter Arten oder auch mit dessen Schutz kompletter Lebensräume (Biotope, Ökotope) befasst. Man spricht auch vom sog. Populations- und Lebensraumschutz. Artenschutz ist damit grundsätzlich auch Ökotopschutz, nicht zuletzt deshalb, weil die zu beschützende Art ein notwendiger Teil des Ökotops ist. Andersherum gilt dies, weil die Verfall des Lebensraums selbstverständlich auch das Entfallen der Art zur Folge hat.

Warum Artenschutz?

In vergangener Zeit spielten zunächst ästhetische und moralische Aspekte im Artenschutz eine große Rolle. Dies führte notwendigerweise zur Beschränkung auf attraktive Tier- und Pflanzenarten. Heutzutage soll der Artenschutz in erster Linie die Bewahrung der biologischen Funktionen der Umwelt sichern.
Des Weiteren ist die Bewahrung der Artenvielfalt ein seit den 90er Jahren stark an Interesse gewinnender Beweggrund für den Artenschutz. Dies kann man auf der Ebene der Molekulargenetik, der Individuen, der Populationen und Metapopulationen und auf Artebene betrachten. Der Aspekt Erholung und Naturschutz übernimmt für den Artenschutz genauso eine Rolle.

Schutzmechanismus von Populationen

Der Schutzmechanismus von Populationen ausgewählter Arten stellt einen wichtiges Werkzeug des Artenschutzes. Durch Verbote und Zugriffsbeschränkungen, wie sie z.B. in der Bundesartenschutzverordnung geregelt werden, können bedrohte Arten geschützt sein. Andere Formen des Populationsschutzes sind die Bestandslenkung durch besondere Erhaltungszucht-Programme und die Wiedereinbürgerung wie z.B. beim Asiatischen Wildpferd oder beim Luchs im Harz.

Schutzmechanismus des Lebensraums

Der Lebensraumschutz kann in den Biotopschutz und den allgemeinen Lebensraumschutz eingestuft sein. Beim Biotopschutz übernimmt zuallererst die Biotopsicherung wohlauf der Schutzgebietsausweisung eine Rolle, selbstverständlich auch die Biotoppflege (z.B. Vertragsnaturschutz) und die Gestaltung bzw. Neuschaffung von Biotopen sind wichtige Maßnahmen des Lebensraumschutzes. Der generelle Lebensraumschutz äußert sich überwiegend durch Artenhilfsprogramme und Naturschutzprogramme.

Historische Berichte

Der Schutzmechanismus von der Ausrottung bedrohter Tiere, insbesondere gefühlsmäßig positiv besetzter Vogelarten stand am Anfang der Fortentwicklung zum Artenschutz. Einer der ältesten Vereine ist der Deutschsprachige Bund für Vogelschutz, der 1899 von der Industriellengattin Lina Hähnle gegründet wurde.
Danach erkannte man die Notwendigkeit, auch Pflanzen vor dem Verschwinden zu bewahren. 1910 wurde der „Pflanzenschonbezirk Berchtesgadener Alpen“ möbliert. Im Reichsnaturschutzgesetz wurde 1935 der Artenschutz erstmals rechtmäßig geregelt.
Mittlerweile werden auch Pilze und Flechten, die im Grunde keine Pflanzen sind, als schützenswert bewertet.
Biotop- oder Ökotopschutz konzentriert sich in der Regel nicht auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten. Bestimmte dort erscheinende und vom Aussterben bedrohte Arten betreiben aber häufig bei öffentlichen Debatten bzw. der juristischen Argumentation eine wichtige Rolle.

Naturschutzgesetze

Bundesnaturschutzgesetz mit Erklärung insbesondere der streng geschützter Arten in § 10 und der nach § 52 Abs.2 generierten
Bundesartenschutzverordnung mit den aufgelisteten Arten in der
  • Disposition 1 zur Bundesartenschutzverordnung, auch basierend auf dem
  • Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on Weltweit Trade in Endangered Species, CITES) ausgeführt in der
  • EG-Verordnung Nr. 338/97
  • Vogelschutzrichtlinie
  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
und dem aus den zwei letzteren entwickeltem
  • Natura 2000- Schutzgebietkonzept (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Bewahrung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie auch
  • Bundesjagdgesetz,
  • Bundeswildschutzverordnung und
  • Gesetze zur richtigen Landwirtschaft und Befischung sowie
  • Landesnaturschutzgesetze der Länder mit persönlichen Vorgaben und Ausnahmen und weitere.

»Wenn es mit dem ökologischen Auftrag wirklich so ernst wäre, so bestünde der Sinn der Jägerei in nichts anderem als der Abschaffung ihrer Notwendigkeit. Die größte Freude des Jägers wäre dann der sich selbst regulierende Wald, der ihn davor bewahrte, seinem ungeliebt blutigen Handwerk nachgehen zu müssen.« 
Richard David Precht


Video: ZDF Mediathek, Titelbild: Screenshot ZDF Beitrag
Quelle: Juraforum